§11
Vorkaufsrecht
Wenn eine Aktie von einem Aktionär an eine Person, die kein Aktionär des Unternehmens ist, übertragen wurde, haben die anderen Aktionäre das Recht, die Aktie einzulösen. Das Einlösungsrecht kann auch für eine kleinere Anzahl von Aktien als im Angebot enthalten ausgeübt werden. Der neue Eigentümer der Aktie muss den Vorstand des Unternehmens unverzüglich schriftlich über die Übertragung informieren. Er muss auch nachweisen, wie er das Eigentum an der Aktie erworben hat. Wenn die Mitteilung über die Übertragung einer Aktie erfolgt ist, muss der Vorstand jeden zur Einlösung Berechtigten unverzüglich benachrichtigen, dessen Postadresse dem Unternehmen bekannt ist. Der Vorstand fordert die zur Einlösung Berechtigten auf, ihre Einlösungsansprüche schriftlich beim Unternehmen spätestens zwei Monate nach der Mitteilung über die Übertragung an den Vorstand geltend zu machen.
Wenn mehrere zur Einlösung berechtigte Personen Ansprüche geltend machen, sollten alle Aktien, soweit möglich, proportional zu ihren vorherigen Beständen an Aktien im Unternehmen verteilt werden. Etwaige verbleibende Aktien werden vom Vorstand des Unternehmens durch Losentscheid oder auf Antrag eines zur Einlösung Berechtigten durch einen Notar verteilt.
Wenn eine zur Einlösung vorgesehene Aktie gegen Entgelt übertragen wurde, soll der Einlösungsbetrag dem Entgelt entsprechen, es sei denn, besondere Gründe erfordern etwas anderes. Der Einlösungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Festsetzung des Einlösungsbetrags zu zahlen.
Eine Klage in einer Vorkaufsangelegenheit muss innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem der Einlösungsanspruch beim Unternehmen geltend gemacht wurde, erhoben werden.